1. Allgemeine Bestimmungen
a) Für Installationen und Reparaturen gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Verträge über Reparaturen oder Installationen bedürfen der Schriftform.
b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Installationen und Reparaturen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik in enger Abstimmung mit der Service-Abteilung der Bang & Olufsen Deutschland GmbH entweder selbst durchzuführen oder durch autorisierte Subunternehmer durchführen zu lassen.
c) Die Erstellung eines Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und bei Abgabe des Gerätes im Voraus zu entrichten. Diese Kosten werden bei Durchführung der Reparatur auf die Reparaturkosten angerechnet.

2. Termine
a) Die Dauer einer Reparatur oder Installation ist bestimmt durch die technischen Gegebenheiten, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Installationsmaterial und einer angemessenen Probelaufzeit der Arbeiten. Der auf dieser Basis vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baupläne, fehlendes Zubehör u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
b) In allen übrigen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Fertigstellung der Reparatur oder Installation zu setzen.

3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da die Zeit der Fehlersuche Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber nicht durchgeführt werden konnte, weil:
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
- aufgrund des Alters des Gerätes Ersatzteile des Herstellers nicht mehr lieferbar sind;
- der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
- der Auftrag während der Durchführung willkürlich zurückgezogen wurde;
- die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

4. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Reparatur- und Installationsleistungen sowie für eingebautes Material ein Jahr ab Abnahme.
b) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer für den Zeitraum der Verweigerung durch den Kunden von der Mängelhaftung befreit.
c) Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens zehn Werktage nach Abnahme dem Werkunternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.
d) Für den Gewährleistungsausschluss gilt das unter I.4.c) beschriebene entsprechend.

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
a) Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
b) Wird der Gegenstand nicht innerhalb vier Wochen nach entsprechender Aufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Aufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
b) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer von dem Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde.
c) Erfolgt die Reparatur bei dem Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau bei dem Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.